Ziele der Kofinanzierung
Ein Hauptziel der EBWE ist es, in ihren Einsatzländern „inländisches und ausländisches Kapital aufzubringen“. Um dieses Ziel zu erfüllen, verfolgt die Abteilung Syndizierung einen flexiblen und marktorientierten Ansatz. Sie versucht, die Kofinanzierungsbasis der EBWE zu verbreitern, indem sie die Zahl der kommerziellen Kreditgeber als Partner erhöht, kontinuierlich neue Kofinanzierungsstrukturen und -methoden einführt und neue Länder erschließt. Ein für den Erfolg entscheidender Faktor ist der Grad der Bereitschaft kommerzieller Finanzierungsquellen zur Zusage von Mitteln.
Voraussetzungen und Vorteile
Für Projekte im Privatsektor ist die EBWE in der Regel bereit, bis zu 35 Prozent des langfristigen Kapitalbedarfs eines einzelnen Projekts oder Unternehmens als Fremd- oder Eigenkapital bereitzustellen. Der Preis der Kredite spiegelt das Länderrisiko und die kommerziellen Risiken wider und orientiert sich an den aktuellen Bedingungen auf dem Syndizierungsmarkt. Das Ansehen der EBWE als internationale Finanzinstitution und insbesondere ihr Status als bevorrechtigter Gläubiger werden bei der Bewertung der Risiken berücksichtigt.
Darlehen internationaler Organisationen wie der EBWE sind traditionell von der Umschuldung von Staatsschulden ausgenommen. Banken, die sich an Darlehen beteiligen, bei denen die EBWE als eingetragener Kreditgeber („Lender of Record“) fungiert, profitieren ebenfalls von den Vorteilen des Status als bevorrechtigter Gläubiger.
Die EBWE kann Kreditnehmern den Zugang zum Finanzmarkt mit der Gewährung von Darlehensbürgschaften erleichtern. Es gibt verschiedene Arten an Bürgschaften. Sie reichen von der vollen Abdeckung des Risikos zu Bürgschaften, die auf ein bestimmtes Risiko zugeschnitten sind. In jedem Fall jedoch muss das maximale Verlustrisiko quantifizierbar und das Kreditrisiko akzeptabel sein.
In vielen Ländern erlauben Bankenaufsichten entweder explizit in ihren Bestimmungen oder in ihren Auslegungen, dass eine Kofinanzierung anhand der Beteiligungsmethode, die von der EBWE verwendet wird, bei der Anwendung des Vorsorgebedarfs für das Länderrisiko bevorzugt behandelt wird. Dadurch kann eine solche Beteiligung in diesen Gerichtsbarkeiten unter Umständen vom normalen Vorsorgebedarf für das Länderrisiko frei sein.
Formen der Kofinanzierung
Die von der EBWE meist genutzten Methoden der Darlehenssyndizierung sind zur Zeit folgende:
- A/B Darlehenssyndizierungsstruktur, bei der die EBWE für das gesamte Darlehen der eingetragene Kreditgeber („Lender of Record“) bleibt und bei der die Geschäftsbanken vom EBWE-Status eines bevorrechtigten Gläubigers profitieren;
- Abtretung von Teilen von EBWE-Darlehen an lokale Geschäftsbanken in ihren Einsatzländern, um deren Kooperation in der mittelfristigen Kreditvergabe zu fördern;
- Kofinanzierungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen;
- parallele oder gemeinsame Finanzierungen mit Geschäftsbanken mit Unterstützung von Exportkreditagenturen oder Direktdarlehensvergabe durch Exportkreditagenturen;
- Paralleldarlehen mit Geschäftsbanken;
- Paralleldarlehen mit offiziellen Regierungsbehörden;
- verschiedene Bürgschaftsfazilitäten;
- Privatplatzierungen von Eigenkapital;
- gemeinsame Fremdkapitalfinanzierungen mit institutionellen Anlegern.
A/B Darlehensstruktur und Status eines bevorrechtigten Gläubigers
Für Projekte im Privatsektor ist die EBWE in der Regel bereit, bis zu 35 Prozent des langfristigen Kapitalbedarfs eines einzelnen Projekts oder Unternehmens als Fremd- oder Eigenkapital bereitzustellen. Der Preis der Kredite spiegelt das Länderrisiko und die kommerziellen Risiken wider und orientiert sich an den aktuellen Bedingungen auf dem Syndizierungsmarkt.
In den meisten Schwellenländern ist davon auszugehen, dass Geschäftsbanken anfänglich Bedenken über das Länderrisiko haben. Darunter fallen Risiken zu einer eventuellen Umschuldung, die Verstaatlichung von Vermögenswerten, die Konvertierbarkeit von Währungen und den Transfer von harter Währung.
Das Länderrisiko ist in der Preisbildung berücksichtigt, wird aber teilweise durch den Status der EBWE als bevorrechtigter Gläubiger abgemildert. Der Status der EBWE als bevorrechtigter Gläubiger bdeutet aber nicht, dass die EBWE eine Garantie für Länderrisiken übernimmt.
Artikel 21 und 49 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE unterstützen die Auslegung, dass von der Bank gewährte Darlehen einen bevorrechtigten Gläubigerstatus genießen. Alle Anteilseigner der EBWE, einschließlich der Einsatzländer, sind Unterzeichner dieses Übereinkommens.
A/B Darlehensstruktur
Hauptsächlich wird eine externe Finanzierung durch die Beteiligung von Geschäftsbanken an EBWE-Darlehen mobilisiert. Durch diese Methode können Geschäftsbanken vom Status der EBWE als internationale Finanzinstitution (IFI) profitieren. Weitere IFIs sind unter anderem die Weltbank, die Internationale Finanz-Corporation, die Asiatische Entwicklungsbank und die Europäische Investitionsbank.
Als eingetragener Kreditgeber („Lender of Record“) gewährt die EBWE einem Kreditnehmer ein Darlehen, dessen Konditionen im Voraus mit kommerziellen Kreditgebern und der EBWE vereinbart werden und von diesen finanziert wird. Strukturell gesehen verkauft die EBWE den Banken Beteiligungen an solchen Darlehen ohne Rückgriff. Der von der EBWE bereitgestellte Teil wird üblicherweise als A-Darlehen bezeichnet und die Portion der Geschäftsbank(en) als B-Darlehen.
Diese Terminologie wird ebenfalls von der Internationalen Finanz-Corporation verwendet. Durch den Beteiligungsmechanismus kann jede Bank vom bevorrechtigten Gläubigerstatus der EBWE profitieren.
In Übereinstimmung mit ihrem Statut gehört es zu den Grundsätzen der EBWE, bei Darlehen an Kreditnehmer aus dem Privatsektor keine Umschuldung der Zahlungsverpflichtungen vorzunehmen. Die EBWE beteiligt sich auch nicht an Umschuldungsvereinbarungen im Falle der Unfähigkeit eines Kreditnehmers zur Bedienung seines Schuldendienstes, sofern die auf einen allgemeinen Devisenmangel im Land des Kreditnehmers zurückzuführen ist.
Status eines bevorrechtigten Gläubigers
Darlehen von IFIs wie der EBWE einschließlich der im Rahmen der „Lender of Record“-Beteiligungsmethode gewährten Darlehen und verkauften Beteiligungen sind in der Praxis von der Umschuldung von Staatsschulden ausgenommen.
Banken, die sich an von der EBWE gewährten Darlehen an Kreditnehmer aus dem Privatsektor beteiligen, können von den Vorteilen des Status des bevorrechtigten Gläubigers profitieren, wenn die EBWE eingetragener Kreditgeber („Lender of Record“) bleibt.
In vielen Ländern erlauben Bankenaufsichten entweder explizit in ihren Bestimmungen oder in ihren Auslegungen, dass eine Kofinanzierung anhand der Beteiligungsmethode, die von der EBWE verwendet wird, bei der Anwendung des Vorsorgebedarfs für das Länderrisiko bevorzugt behandelt wird. Dadurch kann eine solche Beteiligung in diesen Gerichtsbarkeiten unter Umständen vom normalen Vorsorgebedarf für das Länderrisiko frei sein.
Obwohl der Status eines bevorrechtigten Gläubigers den kommerziellen Kreditgebern einen Grad an Sicherheit vor Länderrisiken geben soll, darf der Hinweis nicht fehlen, dass die EBWE keine verbindliche Aussagen über seine zukünftige Gültigkeit machen kann, denn der Vorzugsstatus ist hauptsächlich eine Vereinbarung zwischen Regierungen und Bankenaufsichtsbehörden, vor allem gestützt auf Erfahrungswerte.
Der Status der EBWE als bevorrechtigter Gläubiger ist geprüft und für gültig befunden worden. Im August 1998, als Russland ein Moratorium auf den Schuldendienst in Hartwährung verkündete, wurden dennoch alle Zahlungen auf EBWE A-und B-Darlehen in voller Höhe und termingerecht geleistet.
Artikel 21
Festlegung und Verwendung von Währungen
1. Wird es aufgrund dieses Übereinkommens eine Festlegung notwendig, ob eine Währung im Sinne dieses Übereinkommens voll konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Festlegung unter Berücksichtigung der vorrangigen Notwendigkeit, ihre eigenen finanziellen Interessen zu wahren, falls erforderlich nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds.
2. Die Mitgliedsstaaten der EBWE dürfen der Bank keine Beschränkungen bezüglich der Entgegennahme, des Besitzes, der Verwendung oder der Übertragung folgender Mittel auferlegen:
i) Währungen oder ECU, welche die Bank nach Artikel 6 für Zeichnungen auf ihr Stammkapital erhält;
ii) Währungen, welche die Bank durch Kreditaufnahme erwirbt;
iii) Währungen und sonstige Mittel, die als Sonderfondsbeiträge von der Bank verwaltet werden;
iv) Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen, Dividenden oder Spesen für Darlehen oder Kapitalanlagen oder als Erlös aus der Veräußerung solcher Anlagen, die mit den unter den Ziffern i) bis iii) genannten Mittel vorgenommen wurden, oder durch Zahlung von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Spesen erhält.
Artikel 49
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es die Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.